Was Handwerker über die Baustellenverordnung wissen müssen
In diesem Artikel:
- Zur Definition und Begriffserklärung der Baustellenverordnung
- Pflichten für den Bauherren und Sicherheit für die Arbeiter
- Nun aber zum ersten Teil der Bauverordnung, der sogenannten Vorankündigung
- Weiter mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
- Zum Abschluss die Unterlage für spätere Arbeiten am Objekt
Täglich sind Arbeiter in der Handwerks- und Baubranche einem erhöhtem Unfall- und Verletzungsrisiko ausgesetzt. Dabei ist die Liste der Risikofaktoren so lang wie die Wartezeit beim Arzt, wenn etwas schiefgehen sollte. Die Sicherheit auf der Baustelle ist enorm wichtig. Handwerker bewegen sich in schwindelerregenden Höhen, arbeiten mit gefährlichen Maschinen sowie gesundheitsgefährdenden Stoffen oder müssen besonders Obacht geben, wenn mehrere Firmen an einem Projekt tätig sind. Natürlich zählt wie für jeden Arbeitnehmer in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz, doch für Arbeiter auf der Baustelle, gibt es zusätzliche Sicherheitsstandards.
Gemeint ist hierbei die Baustellenverordnung. Was diese Verordnung genau beinhaltet, wofür sie gut ist und was es dabei zu beachten gibt, soll nun im Folgenden kurz erläutert werden. Denn bei Nichtbeachtung riskiert der Handwerksunternehmer eine Strafe.
Zur Definition und Begriffserklärung der Baustellenverordnung
Die zum Arbeitsschutzrecht ergänzende Baustellenverordnung gibt es seit dem Jahr 1998 und wurde aus den EU Vorgaben in das deutsche Recht übernommen. Zuletzt wurde die Verordnung 2004 aktualisiert, weshalb der Umfang für jeden Handwerker klar einsehbar sein sollte. Ihr liegt die Zielsetzung zugrunde, die Baustelle für Arbeiter, nicht beteiligte Personen und Bauherr sicherer zu machen und so letztendlich den Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu verbessern.
Laut der Verordnung muss vor jedem Bauvorhaben und seiner Ausführungsphase, eine Planungsphase erfolgen, indem die Baustellenverordnung beachtet wird. Das Gesetz definiert übrigens ein Gebiet als Baustelle, wenn an einem Ort ein Bauvorhaben durchgeführt wird, dass eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, verändert oder abreißt. Die Koordination der Verordnung liegt beim Bauherrn und die Einhaltung beziehungsweise Umsetzung bei den Arbeitern. Weiterführend wird so nicht nur die Sicherheit auf der Baustelle verbessert, sondern auch der Bauherr rechtlich abgesichert, falls Schäden oder Unfälle passieren.
Die Koordination der Verordnung liegt beim Bauherrn und die Einhaltung beziehungsweise Umsetzung bei den Arbeitern.
Hierbei kann sie in der Planungsphase in drei übersichtliche Schritte unterteilt werden. Angefangen bei der Vorankündigung, gefolgt von dem Gesundheits- und Sicherheitsplan (GiSe-Plan) und abschließend mit der Unterlage für zukünftige Arbeiten am abgeschlossenen Projekt.
Pflichten für den Bauherren und Sicherheit für die Arbeiter
Bevor allerdings auf den ersten Teil der Baustellenverordnung eingegangen wird, kommen wir kurz zu den beachtenden Pflichten für Bauherr und Angestellte. Neben den vorher aufgezählten Teilbereichen muss der Bauherr bei der Planung der auszuführenden Arbeiten die grundlegenden Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes aus Paragraf 4 beachten. Noch dazu ist er für die Koordination der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen voll verantwortlich, wenn er dies nicht vertraglich an einen „Dritten“ überträgt. Außerdem muss er dafür sorgen, einen auf der Baustelle anwesenden Koordinator zu engagieren, falls mehrere Firmen an einem Objekt arbeiten.
Nun aber zum ersten Teil der Bauverordnung, der sogenannten Vorankündigung.
Diese ist vom Bauherrn mindestens zwei Wochen vor Baubeginn einzureichen, wenn die Baustelle bestimmte Größenordnungen annimmt. Zum einen, wenn der Arbeitsumfang mehr als 500 Personentage beträgt oder mehr als 30 Arbeitstage an einem Projekt gearbeitet wird. Zum anderen, wenn mehr als 20 Personen gleichzeitig an einem Objekt arbeiten und mehrere Firmen daran beteiligt sind. In die Vorankündigung müssen dann Standort der Baustelle, der Name sowie die Anschrift des Bauherrn, des Dritten und des Koordinators, die Bezeichnung des Bauvorhabens, die Dauer des Bauvorhabens, die Höchstzahl an Beschäftigten und die Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer, die keine Beschäftigten auf der Baustelle haben, angegeben werden.
Noch dazu ist er für die Koordination der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen voll verantwortlich, wenn er dies nicht vertraglich an einen „Dritten“ überträgt.
Weiter mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
Der SiGe-Plan ist hingegen nötig, sobald eine Vorankündigung für die Baustelle nötig ist und gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung verrichtet werden. Weiterführend wird er nach den Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 31) erstellt. Zum Ersten muss der Plan Maßnahmen zum gemeinsamen Gebrauch von sicherheitstechnischen Einrichtungen der Arbeiter auf der Baustelle beinhalten. Zum Zweiten Schutzmaßnahmen in Gefährdungssituationen.
Dazu gehören Gewerks bezogene Gefährdungen sowie die Beschreibung der Abläufe bei gefährlichen Arbeiten. Das bedeutet, dass die räumlich / zeitlichen Abläufe geplant und dokumentiert werden müssen. Das kann zum Beispiel Regeln zur Sauberkeit und Lagerung von Materialien betreffen, Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten vorschreiben oder die Sicherung der Baustelle für Besucher oder Unbeteiligte in Betracht ziehen.
Um den SiGe-Plan umfassend zu erstellen, wird von Genossenschaften empfohlen, keine Muster zu verwenden, sondern spezifische Baustellenpläne zu erstellen. So kann für eine optimale Sicherheit auf der Baustelle gesorgt werden.
Der SiGe-Plan ist hingegen nötig, sobald eine Vorankündigung für die Baustelle nötig ist und gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung verrichtet werden.
Zum Abschluss die Unterlage für spätere Arbeiten am Objekt
Als Letztes gilt es zu beachten, die Unterlage für zukünftige Arbeiten am Objekt nicht zu vergessen. Diese ist nötig, wenn mehrere Arbeitgeber an der Fertigstellung des Objekts mitgewirkt haben. Dadurch soll eine Sicherheits- und Gesundheitsgrundlage für die späteren Arbeiten von Handwerksfirmen vorausgesetzt werden. Außerdem kann so für eine wirtschaftliche Instandhaltung und Nutzung des Objektes gesorgt werden. Zukünftige Projekte können dabei Inspektions-, Wartungs- oder Instandsetzung Arbeiten betreffen. In die Unterlage kommt demnach, woran gearbeitet worden ist, wie das gemacht wurde und was es besonders zu beachten gibt. Erst so kann ein ausreichender Gesundheitsschutz auf der Baustelle gewährleistet werden. Nähere Informationen zur Orientierung werden dem Bauherr in der RAB 32 gegeben.