Unklare Rechtslage bei der Lohnfortzahlung von Ungeimpften Handwerkern.
Im Folgenden erfährst Du:
- Wie es zum Thema Lohnfortzahlung bisher gehandhabt wurde
- Wie es zum Thema Lohnfortzahlung bisher gehandhabt wurde
- Warum die Rechtslage unklar ist und Juristen sich bei einer Festlegung schwertun
- Keine Entschädigung für Ausbildungsunternehmen
- Forderungen zur Lohnfortzahlung des ZDH
- Allerdings lautet die Devise Abwarten
Bisher galt in den meisten Bundesländern noch, wenn Arbeitnehmer durch das Gesundheitsamt in Corona-Quarantäne geschickt werden, muss der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen das volle Gehalt weiterzahlen. In den meisten Handwerksbetrieben fallen die Arbeitskräfte dann aus, da kein Homeoffice bei Baustellentätigkeiten möglich ist. Allerdings konnte sich das Handwerksunternehmen die anfallenden Lohnkosten (+ Sozialversicherungsbeiträge) danach vom Gesundheitsministerium erstatten lassen. Nun endet dieser Anspruch aber am 1. November in allen Bundesländern für die ungeimpfte Belegschaft. Was müssen Handwerksunternehmer demnach nun beachten?
Wie es zum Thema Lohnfortzahlung bisher gehandhabt wurde
Eine vom Gesundheitsamt verordnete Quarantäne kann im Falle eines Kontaktes mit einer Corona positiven Person oder durch die Rückkehr aus einem Risiko oder Virusvarianten-Gebiet erfolgen. Bisher ist davon ausgegangen worden, dass es zu wenig Impfstoff gibt, damit alle dafür infrage kommenden Menschen eine Impfung erhalten können. So konnten sich alle von Quarantäne betroffenen Betriebe eine Entschädigungszahlung beim Gesundheitsamt einfordern. In der Bund- und Länder-Runde vom 22. September entschieden sich die meisten Gesundheitsminister allerdings, dass sich diese Lage nun geändert habe.
Was sich ab 1. November bundesweit ändert
Inzwischen habe laut Gesundheitsminister Spahn jeder die Chance, sich mit verschiedenen Impfstoffen impfen zu lassen. So sagte Jens Spahn im ZDF-Morgenmagazin "Da geht es übrigens nicht um Druck, sondern um Fairness gegenüber auch den Geimpften.” Daher solle die Allgemeinheit nun nicht mehr durch Steuern die Lohnausfälle der Ungeimpften kompensieren. Ab dem 1. November sollen die Arbeitnehmer, die der Impfempfehlung nicht nachgekommen sind und in Quarantäne landen, keine Entschädigung für Arbeitsausfälle mehr erhalten.
Von den wegfallenden Entschädigungszahlungen ausgenommen sind Beamte (Außer in Mecklenburg-Vorpommern) und Personen, für die eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht infrage kommt. Hierfür ist ein ärztliches Attest notwendig. Ebenfalls muss erwähnt werden, dass Erkrankte wie gewohnt ihre Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Warum die Rechtslage unklar ist und Juristen sich bei einer Festlegung schwertun
Warum müssen Unternehmen trotzdem weiter Lohnfortzahlungen bei Verdienstausfällen durch Quarantäne zahlen? Grund für diesen Zweifelsfall sind zwei Gesetzesregelungen. Zum einen durch das Infektionsschutzgesetz und zum anderen durch das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Infektionsschutzgesetz spricht sich eindeutig gegen die Fortzahlung aus, jedoch ist das beim BGB anders. Bisher ist nicht abschließend geklärt, welches Gesetz nun hochrangiger gewertet wird. Für die Rechtsexperten des ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) ergebe sich durch die Impfung eine vermeidbare Situation für ungeimpfte Beschäftigte.
So treffe der Arbeitnehmer laut ZDH-Experten eine Verschuldung gegen sich selbst, was den Lohnanspruch im Falle einer Quarantäne nach BGB entfallen lassen müsste. Es sei auch nicht im Sinne des betrieblichen Arbeitsschutzes, dass Beschäftigte behördliche Quarantäneforderungen im schlimmsten Falle missachten, um keine Lohneinbußen zu riskieren. Wie schon gesagt, ist das allerdings noch nicht endgültig geklärt. Die Klärung kann bis zum Verfassungsgericht durchgereicht werden.
Keine Entschädigung für Ausbildungsunternehmen
Für Auszubildende und ihre Betriebe sieht das Infektionsschutzgesetz ebenfalls keine Entschädigungszahlungen vonseiten des Staates zu. Im Wortlaut sind dort nur Arbeitnehmer genannt. Ausbildungsbetriebe sind allerdings nach Paragraf 19 des Bildungsgesetzes zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Laut Branchenexperten vom ZDH wird das auch so bleiben. So kommt auf Arbeitgeber eine Zahlung der Ausbildungsvergütung von bis zu 6 Wochen zu.
Im Zweifelsfall Lohnfortzahlung, darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus des Beschäftigen fragen. Allerdings ist das bisher nicht wirkungsvoll, da der bisher Arbeitgeber nicht berechtigt die mögliche Lohnzahlung rechtssicher zu verweigern.
Forderungen zur Lohnfortzahlung des ZDH
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (kurz: ZDH) drängt auf eine schnelle gesetzliche Lösung, da sie Handwerksbetriebe einseitig belastet sehen. Behörden können die Entschädigungszahlungen in Quarantänefällen bei Ungeimpften ablehnen, Betriebe jedoch nicht. Dabei kommt für den Verband infrage Arbeitgeber und Behörden gleichzustellen. Als Ziel wird angegeben, “künftig die Vorauszahlungspflicht ebenso wie die alleinige Verpflichtung zur Kostentragung für ungeimpfte Arbeitnehmer im Quarantänefall entfallen."
Außerdem fordert der ZDH, dass Betriebe bei Auszubildenden im Falle einer Quarantäne oder Krankheit entlastet und die Zahlungen beim Staat erstattet werden können. So soll nicht nur Entlastet werden, sondern zudem auch die Ausbildungsbereitschaft auf beiden Seiten gesteigert werden.
Allerdings lautet die Devise Abwarten
Solange nicht klar ist, ob Handwerksbetriebe für die Lohnfortzahlung verpflichtet sind, sollten Unternehmer den Lohn weiterzahlen, um Klagen vonseiten der betroffenen Beschäftigten und Unruhe im Team zu vermeiden. Eine andere Möglichkeit sieht der ZDH in “Zahlungen unter Vorbehalt”, um in Zukunft einen Rückzahlungsanspruch per Gericht zu besitzen. Allerdings ist es fraglich, wie gut das Geld dann zurückgezahlt werden kann, wenn ohnehin der Lohn fehlt. Am besten ist immer eine offene Kommunikation im Team, um solche Situationen im Voraus zu vermeiden.