Schlechtwetter auf dem Bau
Schlechtwetterphasen können den Fortschritt auf Baustellen bremsen. Während Starkregen, Sturm oder extreme Temperaturen die Qualität der verwendeten Materialien und der verarbeiteten Baustoffe beeinträchtigen und das Risiko für Mängel erhöhen können, ist es auch möglich, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdet wird. Je nach Wetterlage sind Arbeitsausfälle die Folge. Dann spielt insbesondere auch das Saison-Kurzarbeitergeld eine wichtige Rolle, um die Schlechtwetterzeiten zu überbrücken. Doch ab wann ist überhaupt Schlechtwetter auf dem Bau?
Wann ist Schlechtwetter auf dem Bau?
Die offizielle Schlechtwetterzeit erstreckt sich vom 1. Dezember bis zum 31. März. Bauunternehmen müssen in diesem Zeitraum mit möglichen Arbeitsausfällen rechnen. Die saisonal zu erwartenden Witterungen berücksichtigen Betriebe bereits bei der Planung und Angebotserstellung.
Arbeitsausfälle können während der Schlechtwetterzeit auch auf wirtschaftlichen Gründen wie Auftragsmangel oder auf einem unabwendbaren Ereignis wie einer Naturkatastrophe, einem Brand oder Energieausfall beruhen.
Kriterien für Schlechtwetter: Ab wann spricht man von Schlechtwetter auf dem Bau?
Ungünstige Witterungsbedingungen sorgen mitunter für Bauverzögerungen, die nicht nur den Ablauf durcheinanderbringen, sondern auch das Budget belasten können. Realistische Zeitpläne lassen sich nur dann gewährleisten, wenn ungünstige Witterungsbedingungen und mögliche Fristverlängerungen an Schlechtwettertagen bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
Im Fall von Schlechtwetter erschweren oder behindern Witterungsverhältnisse die Arbeit auf der Baustelle. Typische Arten von Schlechtwetter umfassen starken Niederschlag in Form von Regen, Schnee oder Hagel oder auch niedrige Temperaturen. Abhängig vom Ausmaß werden die Arbeitstätigkeiten als sehr erschwert, erschwert oder ungünstig eingestuft. Die entsprechenden Kriterien wurden unter anderem durch den Deutschen Wetterdienst festgelegt. Mithilfe der Grenzwerte lässt sich einschätzen, inwieweit die Arbeit und damit die Bautätigkeit durch die Witterung erschwert oder behindert wird. Auf dieser Basis besteht dann die Möglichkeit, entsprechende Anträge auf Entschädigungen einzureichen.
Was passiert bei Arbeitsausfall?
Im Falle von witterungsbedingten Arbeitsausfällen existieren bestimmte Regelungen. Diese dienen dazu, Betriebe zu entlasten, die Beschäftigung der Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und damit die Arbeitsplätze zu sichern. In der Zeit, in der ihre Hauptaufgabe nicht möglich ist, können Dachdecker und andere betroffene Gewerke andere Arbeiten machen. Ist das nicht machbar und kommt es zu Arbeitsausfällen, gibt es Lohnersatzleistungen oder ergänzende Leistungen. Hierfür stellt der Betrieb einen entsprechenden Antrag.
Während der Sommerzeit können Beschäftigte Überstunden sammeln. Mit den auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Überstunden ist es möglich, temporären und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall zeitweise zu überbrücken. Sind das verfügbare Arbeitszeitguthaben ebenso wie Urlaubstage erschöpft, können Betriebe des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld beantragen.
Saison-Kurzarbeitergeld
Beim Saison-Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die greift, wenn saisonale Arbeitsausfälle zu Kurzarbeit führen.
Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass Arbeitnehmer innerhalb der Schlechtwetterzeit unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben. Dies ermöglicht Betrieben, den witterungsbedingten Lohnausfällen und einem Stellenabbau entgegenzuwirken. Um die Beschäftigten während witterungsbedingter Arbeitsausfälle finanziell abzusichern, leisten Arbeitgeber das Saison-Kurzarbeitergeld vorab. Nach der Antragstellung auf Kurzarbeit wird Arbeitgebern der Betrag erstattet. Außerdem haben Arbeitgeber auch einen Anspruch auf die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld gibt es noch ergänzende Leistungen, die unter anderem durch die Winterbeschäftigungsumlage unterstützt werden. Die Entrichtung des monatlichen Beitrags für Arbeitgeber im Baugewerbe, die gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, ist verpflichtend. Die Winterbeschäftigungsumlage wird durch sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer getragen. Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit wird der Beitrag zum Beispiel durch SOKA-BAU eingezogen.
Mehraufwands-Wintergeld wird gewerblichen Arbeitnehmern gezahlt, die an ihrem Arbeitsplatz der Witterung ausgesetzt sind. Dazu zählen Beschäftigte zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, im Bauhauptgewerbe sowie im Garten- und Landschaftsbau. Für jede geleistete Stunde erhalten die Beschäftigten Wintergeld in Höhe von 1 Euro. Der Zeitraum hierfür ist im Verhältnis zur Schlechtwetterzeit verkürzt und gilt vom 15. Dezember bis zum letzten Tag im Februar. So sollen zusätzliche, im Winter auftretende Aufwendungen ausgeglichen werden. Die Anzahl der Arbeitsstunden, für die Arbeitnehmer Mehraufwands-Wintergeld erhalten, ist begrenzt.
Zusätzlich zum Mehraufwands-Wintergeld gibt es noch das Zuschuss-Wintergeld. Es soll verhindern, dass auf das Saison-Kurzarbeitergeld zurückgegriffen werden muss. Es soll einen Anreiz dafür schaffen, Arbeitszeitguthaben zu nutzen, um die Entgeltausfälle zu vermeiden. Nach Beantragung des Zuschuss-Wintergeldes erhalten die Beschäftigten für jede ausgefallene Arbeitsstunde 2,50 Euro.
Fazit
Während der Schlechtwetterzeiten können die Einwirkungen und Folgewirkungen von Witterungen so stark sein, dass die Arbeit auf Baustellen nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann. Zur Einstufung von Schlechtwetter werden bestimmte Grenzwerte herangezogen, unter denen die Arbeit technisch unmöglich oder für Arbeitnehmer nicht zumutbar ist.
Der offizielle Zeitraum, in dem mit Schlechtwetter auf dem Bau zu rechnen ist, ist vom 1. Dezember bis zum 31. März. Im Falle von Arbeitsausfällen gibt es dann verschiedene finanzielle Möglichkeiten, auf die Arbeitgeber zurückkommen können.